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Stillstand oder Entwicklung?

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Prof-JoergProf. Dr. Hans-Jörg Birk über Rechtmäßigkeit und Auswirkungen des Bürgerbegehrens

Er ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Honorarprofessor an der Technischen Universität 

Kaiserslautern. Prof. Dr. Hans-Jörg Birk hat für die Stadt das Gutachten erstellt, ob das Bürgerbegehren zulässig

ist. Es gibt nach seiner Ansicht erhebliche rechtliche Bedenken. Dennoch hat er der Stadt geraten, das Bürgerbegehren zuzulassen.

Welche Bedenken haben Sie hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Bürgerbegehrens?

Prof. Dr. Birk: „Es steht ausdrücklich in der rheinlandpfälzischen Gemeindeordnung, wie in vielen anderen übrigens auch, dass Bebauungsplanverfahren keinem Bürgerbegehren und damit auch keinem Bürgerentscheid zugänglich sind. Das rührt daher, dass für Bebauungsplanverfahren eingehende gesetzliche Regelungen bestehen, die einerseits eine ausführliche (zweistufige) Bürgerbeteiligung vorsehen, anderseits dafür sorgen, dass die unterschiedlichen Interessen (Stadt, Grundstückseigentümer, Nachbarn und Allgemeinheit) in einer Abwägung zusammengeführt und dann behandelt werden. Und für diese Abwägung ist allein der Stadtrat zuständig. 

Die dabei auftauchenden Fragen können nicht mit Ja oder Nein beantwortet werden. Das hat der Gesetzgeber gesehen und deshalb das Bebauungsplanverfahren nicht für ein Bürgerbegehren geöffnet".

Was bedeutet das für das Bürgerbegehren der BI in Kaiserslautern?

 

„Schon in der Begründung zum Bürgerbegehren finden sich Aussagen, die auf das beabsichtigte Bebauungsplanverfahren zurückzuführen sind.

Was an der nachgereichten und jetzt veröffentlichten zusätzlichen Begründung der BI auffällt, ist, dass man nun in die Diskussion über Planinhalte – nämlich, was angesiedelt werden soll und was nicht und wie das zu gestalten ist - hineinrutscht. Man will darüber diskutieren, was das Beste ist für die Stadt, wie man die Stadtgalerie und das Umfeld gestaltet wird. Das sind klassische Aufgaben des Bauplanungsrechtes, die in diesem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung behandelt werden und dann vom Stadtrat unter Abwägung aller Interessen zu entscheiden sind. Die BI äußert sich in der jetzt nachgereichtenBegründung sinngemäß, man

wolle ja gar nicht verhindern, sondern über die Planung diskutieren damit da etwas Anderes oder Kleineres gemacht wird und außerdem mit anderen Investoren geredet wird. Damit verlässt die BI erkennbar den Bereich des Grundstückverkaufes, der in der Fragestellung des Bürgerbehrens im Mittelpunkt steht.

Über Fragen der Bauleitplanung kann nicht durch ein Bürgerbegehren entschieden werden."

Weshalb haben Sie letztendlich der Stadt geraten, das Bürgerbegehren durchzuführen?

„Die ursprüngliche Fragestellung bezieht sich vorrangig auf den Verkauf eines Grundstückes. Wenn man allein das betrachtet, und die anfängliche Begründung in den Hintergrund treten lässt, dann ist die Frage Bürgerentscheidsfähig. Die Begründung ist problematisch, aber da war mein Ratschlag, die Frage  bürgerfreundlich auszulegen – dem folgen im Augenblick auch die Richter, vielleicht auch wegen Stuttgart 21 und ähnlicher Entwicklungen-, um mehr Bürgerbeteiligung zuzulassen. Ich bin zu dem Ergebnis gekommen, dass es wohl erhebliche rechtliche Bedenken mit dem Blick auf die ursprüngliche Begründung gibt, es aber, auch um Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen, richtiger ist, das Bürgerbegehren zuzulassen. Meine Bedenken sind allerdings durch die jetzt nachgereichte Begründung mehr als bestätigt worden".

Über was wird jetzt entschieden?

„Entschieden wird über die Frage, die gestellt worden ist, und die lautet sinngemäß:

„Sind Sie dafür, dass die zurzeit als Parkplatz und öffentliche Platzfläche genutzten Grundstücke im Bereich Karstadtvorplatz/ Altes Pfalztheater im Eigentum und unmittelbaren Besitz der Stadt Kaiserslautern verbleiben?"

Entschieden wird also allein darüber, ob die Flächen der geplanten Stadtgalerie, soweit die der Stadt gehören, verkauft werden dürfen oder nicht. Stimmt die erforderliche Mehrheit mit ja, dann darf nicht verkauft werden, an niemand und zwar für drei Jahre. So lange bindet der Bürgerentscheid den Stadtrat. Und auch ein erneutes Bürgerbegehren zum Verkauf darf während dieser Zeit nicht erfolgen. Dies ist die Folge eines erfolgreichen Bürgerbegehrens auf Grund der konkret gestellten Frage. Das steht bindend in der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz."

Über die von der BI angestrebte Diskussion wird also nicht abgestimmt?

„Nein, aber das liest sich in der Begründung der BI ganz anders. Da steht in den Ausführungen, Zitat: „Grundsätzlich ist es nicht Ziel, des Bürgerbegehrens ein Mall-Projektin Kaiserslautern zu verhindern.Auch bei einem Erfolgdes Bürgerbegehrens wird kein Stillstand des Projekteseintreten, da die Verwaltung nicht gehindert ist, die planungs- und eigentumsrechtlichen Voraussetzungen für Alternativprojekte zu schaffen. Ziel ist vielmehr, ohne die Prüfung von Planalternativen, eine Vergabe und Veräußerung der Grundstücke zugunsten eines einzelnen Investors zu verhindern. Kaiserslautern benötigt die bestmögliche, innenstadtverträgliche Lösung, insbesondere auch hochwertig entwickelte Grün- und Freiflächen in der Innenstadt..."

Dazu muss man ganz klar und deutlich sagen, dass darüber in dem Bürgerentscheid nicht abgestimmt wird. Entschieden wird allein über die Veräußerung der Grundstücke – ja oder nein. Hinzukommt, dass die Entscheidung keine planungsrechtlichen Vorgaben beinhaltet und – wie schon verdeutlicht – auch nicht aufgreifen darf. Für das Planungsrecht ist der Stadtrat in dem im Baugesetzbuch vorgeschriebenen Verfahren zuständig.

Ein weiteres kommt hinzu. Wir haben hier eine Sondersituation. Es geht bei der Planung der Stadtgalerie nicht nur um den Verkauf von städtischen Grundstücken. Es geht auch um den Verkauf eines Bereiches, der „rechtlich doppelt belastet" ist. Zum einen haben wir ein Karstadtgebäude auf dem einen Grundstück, das an ECE durch vertragliche Regelungen gebunden ist, das heißt, diese Fläche ist nicht für die Stadt oder andere frei. Zum anderen liegt auf der Freifläche ein Erbbaurechtsvertrag zwischen der Stadt der Firma Q-Park , der die Stadt bindet. ECE hat mit Q-Park vereinbart, dass dieses Erbbaurecht aufgehoben wird, wenn ECE baut. Nur ECE ist im Augenblick in der Lage, die Gesamtfläche, einschließlich Karstadt und des heutigen Parkplatzes zur Verfügung zu stellen, um zu bauen. Wenn man zu dem Ergebnis kommt, „wir wollen mit irgend jemand anders verhandeln und andere Investoren haben", dann haben diese anderen Investoren keinen Zugriff auf das Karstadtgebäude und keinen Zugriff auf die jetzige Parkplatzfläche. Ist der Bürgerentscheid erfolgreich tritt neben die zeitliche auch die aufgezeigte tatsächliche Sperre der mangelnden Grundstücksverfügbarkeit. Ein Erfolg des Bürgerentscheides führt zu einem Stillstand mit nicht absehbaren Folgen für die innerstädtische Entwicklung von Kaiserslautern, die wegen des Karstadtleerstandes belastet genug ist."

 

Quelle:

Text / Bilder

PRtext | Petra Rödler |
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